Begriff | Definition |
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Abgaben | Als Abgaben werden überwiegend die öffentlich-rechtlichen Geldleistungen definiert. Abgaben müssen in Deutschland von Bürgern sowie von Organisationen erbracht werden. Die Leistung von Abgaben erfolgt stets an den Staat oder an die dafür verantwortlichen Kommunen. Die Geldleistung der Abgaben wird aufgrund von öffentlich- rechtlichen Vorgaben erbracht und unterliegt entsprechenden Vorschriften. Unter anderem sind die zu leistenden Steuerzahlungen und sonstige Abgaben wie die Kurspauschale und Kurtaxe zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zu zählen. |
Abgabenordnung | Die Abgabenordnung ist im Finanzwesen von großer Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein steuerrechtliches Mantelgesetz, welches mit „AO“ abgekürzt wird. Die Abgabenordnung enthält überwiegend Vorschriften in Bezug auf die steuerliche Verwaltung und hat Auswirkungen auf die im Bereich der Geld- und Vermögensanlage durchzuführende Legitimation. Aufgrund den Vorgaben von § 154 AO darf niemand auf einen falschen oder einen erdichteten Namen die Kontoanlage durchführen. Zudem untersagt der Paragraph die Anlage eines Kontos zugunsten von dritten Personen. Der § 154 AO führt zur vorgeschriebenen Legitimationsprüfung, welche im Rahmen der Kontoeröffnung durchgeführt wird. Hierzu muss sich der Eröffnende mit einem qualifizierten Identifikationspapier oder Legitimationspapier wie dem Personalausweis oder dem Reisepass legitimieren. Im Bereich der Onlinekontoführung und der Onlinekredite ist zudem das Postidentverfahren anerkannt und erfüllt die Vorgaben der Abgabenordnung. |
Ad-hoc Publizität | Die Ad-hoc Publizität beruht auf den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes. Aufgrund §15 Wertpapierhandelsgesetz sind Emittenten zur unverzüglichen Veröffentlichung von Mitteilungen verpflichtet, wenn diese eine kursbeeinflussende Wirkung haben. Zu der Thematik der Ad-hoc Publizität hat die Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main einen Leitfaden veröffentlich, in welchem die genauen Tatbestände dargelegt sind. Die Ad-hoc Publizität greift aufgrund §15 WpHG wenn Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlange auftreten. Diese Veränderungen können aufgrund Erwerb oder Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen entstehen. Auch die Änderung des bisherigen Dividendensatzes ist hier gelistet und unterliegt der Ad-hoc Publizität. Alle Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf des emittierenden Unternehmens unterliegen ebenfalls der Ad-hoc Publizität. Hierrunter fallen unter anderem der Rückzug aus bisherigen Geschäftsfeldern oder aber die Erschließung von neuen Geschäftszweigen. |
Aktiensplit | Der sogenannte Aktiensplit ist eine auf dem deutschen Markt wenig gebrauchte Methode zur Vermeidung von optisch hohen Aktienkursen. Vielmehr findet die Methode des Aktiensplits in den USA und auf den dortigen Märkten Anwendung. Wird ein Aktiensplit in einem Verhältnis von 2:1 durchgeführt, so hält der Aktionär im Anschluss daran statt einer Aktie zwei. Rechnerisch haben diese durch den Aktiensplit erhaltenen zwei Aktien dann den halben rechnerischen Kurswert. Auf dem amerikanischen Markt werden Aktiensplits häufig dann durchgeführt, wenn der Kurswert die Marke von 100 USD deutlich übersteigt. Bei Nennwertaktien führt ein Aktiensplit zu einer Reduzierung des Nennwertes. Bei Stückaktien reduziert sich das Verhältnis am Ertrag und am Vermögen der ausgebenden Gesellschaft. Der Anteil am Grundkapital der emittierenden Gesellschaft verändert sich durch die Durchführung eines Aktiensplits hingegen nicht. Die Durchführung eines Aktiensplits darf nicht mit der Ausgabe von Berichtigungsaktien verwechselt werden. Bei einem Split erfolgt keine Kapitalerhöhung. |